Satzung der Renngemeinschaft Düsseldorf e.V. im NAVC

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der am 26.11.1969 gegründete Verein trägt den Namen Renngemeinschaft Düsseldorf e.V. im NAVC
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Düsseldorf. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer 4829 eingetragen.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Motorsports.

(2) Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
a) Die Mitgliedschaft des Vereins im NAVC e.V. als Dachverband,.
b) die Durchführung von Motorsportveranstaltungen bei Anerkennung erforderlicher Maßnahmen zum Schutz von Natur und Umwelt,
c) den Zusammenschluss von Personen, welche die ideellen Ziele des Motorsports verfolgen und ausüben,
d) die Förderung des Nachwuchs sowie die Hebung der Verkehrsdisziplin im Straßenverkehrswesen,
e) die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrung an die Mitglieder.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist nicht erlaubt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder unterteilen sich in:
a: ordentliche Mitglieder
b: passive Mitglieder
c: Ehrenmitglieder

Ordentlich Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit oder nehmen aktiv an Motorsportveranstaltungen teil. Ordentliche Mitglieder sollten gleichzeitig Mitglied im Dachverband sein. Die Anmeldung als ordentliches Mitglied erfolgt unter Nutzung eines formellen schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheiden der Gesamt Vorstand. Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach
in Anspruch genommen werden.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod
  • Austritt aus dem Verein
  • Ausschluss

Der Austritt als ordentliches Mitglied kann zum Ende eines jeden Monats erfolgen. Die Kündigung muss mittels eingeschriebenen Briefes oder Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Die Kündigung bedarf auf jeden Fall der Schriftform. Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche
gegenüber dem Verein. Die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht auf Nutzung der Einrichtungen und Leistungen des Vereins. Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Clubabzeichen (Logos) nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben, bzw. vom Fahrzeug oder der Bekleidung zu entfernen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied den fälligen Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt, gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst grob gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat. Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Innerhalb einer Woche nach Zustellung ist eine Beschwerde zulässig. Hier entscheidet die übergeordnete Spruch und Schlichtungskammer des Verbandes

Eine gerichtliche Nachprüfung kann nur die Ordnungsmäßigkeit des Ausschlussverfahrens, dagegen nicht die sachlichen Gründe des Beschlusses über den Ausschluss betreffen. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
Passive Mitglieder oder auch Fördermitglieder sind Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht. Eine Mitgliedschaft im Dachverband des Vereins besteht nicht. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist erwünscht. Die Kosten der Verbandsmitgliedschaft trägt das passive Mitglied selbst. Es besteht eine Vereinsbeitragspflicht, der mindestens 50,00 Euro/Jahr beträgt. Eine freiwillige Zahlung eines höheren freiwilligen Beitrages zur Unterstützung des Vereins ist erwünscht. Sie haben das Recht an allen Gesellschaftliche oder sportlichen Veranstaltungen des Vereins als Gäste oder Helfer freiwillig teilzunehmen.

Ehrenmitglieder sind Personen die sich aktiv oder passiv um den Motorsport oder den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie können nach Vorschlag des Vorstandes zu Ehren- Mitgliedern ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle volljährigen ordentlichen Mitglieder haben Stimm und Wahlrecht und können für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt an den Einrichtungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsports im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins zu verlangen. Eine finanzielle Unterstützung aus Vereinsmittel ist ausgeschlossen. Die Mitglieder sind berechtigt schriftliche Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.

(3) Die Mitgliedsrechte -insbesondere das Stimm- und Wahlrecht- ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

(2) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten und die Bestimmungen der Sportverbände zur Ausübung des Motorsports einhalten.

 

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Mitgliederversammlung

(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können erstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltplanes Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandentschädigungen im Sinne des § 3 Nr.26a EStG an Mitglieder der Organe des Vereins durch Beschluss festlegen. Die Inhaber von Ehrenämter im Verein können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsports bzw. Kraftfahrwesens nur mit besonderer Genehmigung
des Vorstandes ausüben.

 

§ 7 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres im folgenden Jahr bis zum 31.3. statt Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegt insbesondere:

1) Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2) Bestimmung des Protokollführers
3)Verlesung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
4)Berichte des Vorstandes
a.) Obmann
b.) Sportwart
c.) Kassierer
d.) 2. Vorsitzender (Geschäftsführer)
e.) 1. Vorsitzender
5) Bericht der Kassenprüfer
6) Ernennung des Wahlleiters
7) Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder
8) Neuwahl der zur Wahl stehenden Vorstandsmitglieder
9) Neuwahl der/des Kassenprüfer/s
10) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
11) Schriftliche Anträge
12) Verschiedenes

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen in schriftlicher Form (Brief oder Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand zu erfolgen.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung stehenden Punkten Beschlussfähig wenn mindestens die 50% plus 1 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sollte sich im Laufe der Hauptversammlung die Anzahl der
Mitglieder unter der Mindestzahl verringern ist keine Beschlussfähigkeit mehr gegeben. Die Hauptversammlung kann dann ohne evtl. noch zur Abstimmung stehende Tagesordnungspunkte zu Ende geführt werden. Zu den noch zur Abstimmung stehenden Punkte muss eine neue Hauptversammlung einberufen werden.

(4) Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden, müssen mindesten 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen. Sie müssen am Tage der Hauptversammlung den stimmberechtigten Mitgliedern vor Beginn der Hauptversammlung
vorgelegt werden. Anträge, die nicht schriftlich vorliegen, können nur beraten werden. Eine Abstimmung über diese Anträge ist nicht zulässig. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit (50% plus1) der abgegebenen Stimmen gefasst.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden, oder wenn mindestens von einem Zehntel der Mitglieder dies verlangt wird. Der schriftlich an den Vorstand zu richtende Antrag muss Zweck und Gründe enthalten und ist den Mitgliedern mit der Einladung mitzuteilen. Bei Anträgen/Gründe die einer Abstimmung bedürfen entscheidet die einfache Mehrheit (50%+1) der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im Bedarfsfall vom Vorstand festgesetzt. Sie findet bis auf Widerruf jeden ersten Donnerstag im Monat ohne besondere schriftliche Einladung statt. Fällt der erste Donnerstag auf einen Feiertag verschiebt sich die Mitglieder-
Versammlung auf den nächsten Donnerstag.

 

§ 8 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzenden (Geschäftsführer)
c) der KassiererZum erweiterten Vorstand gehören

d) der Sportleiter

e) der Obmann ( je ein Beisitzer für 1-50 Mitglieder, 2 Beisitzer ab 51 Mitglieder usw.))

(2) Die Amtszeit des Vorstands verlängert sich nach erfolgter Entlastung und damit verbundener Bestätigung jeweils um ein weiteres Jahr. Die höchst Dauer einer Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Erster und zweiter Vorsitzender sowie der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der gesetzliche Vertreter gemäß § 26 des BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die gesamte Geschäftsführung des Vereins
b) die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
c) die Aufnahme und Ausschlüsse der Mitglieder
e) der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
f) der Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) dem Sportwart obliegt die sportliche Betreuung der Mitglieder
h) die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.

(5) Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

(6) In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen, mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbstständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.

(7) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitglieder beschlussfähig. (Einfache Mehrheit, §26 BGB). Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des geschäftsführenden Vorstands (Vertretungsberechtigt lt. §26 BGB) sowie mindestens ein erweitertes Vorstandsmitglied. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(8) Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Vorstandsmitglied kann vorzeitig durch eine einberufene Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.

 

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden auf der Hauptversammlung in geheimer Abstimmung gewählt oder in Ihrem Amt bestätigt. Die Wahl oder Bestätigung ist gegeben wenn das zur Wahl stehenden vorgeschlagenen Mitglied die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (50% + 1) der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder auf sich vereint. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Ebenso abgegebene ungültige oder leere Stimmzettel bei geheimer Wahl. Stehen zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl muss geheim gewählt werden. Ab drei Kandidaten kommen die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen in eine Stichwahl. Hier entscheidet dann die einfache Mehrheit (50%+1) der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit muss der Wahlgang wiederholt werden. Bei nochmaliger Stimmengleichheit müssen die zur Wahl stehenden Kandidaten neu vorgeschlagen werden. Es können dann auch neue Kandidaten vorgeschlagen werden. Bei nur einem Wahlvorschlag kann durch Akklamation gewählt werden, wenn 1/4 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder dies beantragen.

 

§ 10 Beiträge

(1) Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmalige geldliche Leistungen, beschließt die Hauptversammlung. Die Beiträge sind bis zum 1.März des laufenden Jahres fällig. Neu Mitglieder zahlen ab Aufnahmemonat anteilig 1/12tel für jeden Monat der Mitgliedschaft.
Über einen einmaligen Aufnahmebeitrag entscheidet auf Antrag die Hauptversammlung. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt auf Antrag bei berechtigten Härtefällen Beitragsvergünstigungen zu gewähren. Diese gelten jeweils für das laufende Jahr und dann bei Bedarf jedes Jahr neu beantragt werden.

(2) Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(3) Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und/oder Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum 5fachen des Jahresbeitrages festgesetzt werden und gelten nur für das laufende Geschäftsjahr. Beschlüsse über §10 Abs.2 und 3 sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

 

§ 11 Protokollführung

Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge ist Protokoll zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind vom Verhandlungsleiter und/oder Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Hauptversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.

 

§ 12 Satzungsänderung oder Auflösung

(1) Eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit3/4tel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung darüber muss geheim stattfinden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen einem anderen gemeinnützigen oder karikativen Verein zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen oder karikative Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt zur Prüfung der Kasse zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ein Kassenprüfer kann auch ohne Vereinsmitglied zu sein gewählt werden. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Kassenführung des Vereins im laufenden Geschäftsjahr bis zur nächsten Hauptversammlung zu überwachen. Sie sind verpflichtet, die Jahresabschlüsse insbesondere (nicht der Steuer und Finanzrechtlichen Richtigkeit) der Steuererklärung bei Vorhandener Gemeinnützigkeit des Vereins zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten. Die Neuwahl der Kassenprüfer erfolgt jährlich. Wiederwahl ist nur für einen zulässig und nur einmal innerhalb von 3 Jahren. Die Prüfung der Kasse, der Bücher und Belege ist den Kassenprüfern sowie dem Vorstand jederzeit gestattet.

 

§ 14 Haftung des Vereins

(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Dies gilt besonders für Schäden aus Unfällen oder Diebstählen.

(2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.

(3) Für eventuelle Vereinsschulden haftet nur das Vereinsvermögen.

 

§ 15 Satzungs-und Vorstandsänderungen und Ergänzungen

Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung oder -ergänzung erforderlich ist, ist der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB befugt, dieses zu beschließen.

 

§ 16 Rechtsverbindlichkeit und Gültigkeit der Satzung

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Satzung ist in der vorliegenden Form in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 06.02.2020 beschlossen worden und am in das Vereinsregister eingetragen worden.
Die Satzung erhält ab dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister Rechtsverbindlichkeit.

Die vorstehende Satzung wurde durch die Hauptversammlung anerkannt und beschlossen.

Ort der Versammlung: Düsseldorf
Datum der Versammlung: 06.02.2020